Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen
ZustVO Schule NRW§ 1 Grundsätzliche Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20Schule%20NRW/1#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leitung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20Schule%20NRW/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20Schule%20NRW/1#abs-3 (3) Im Einzelfall können die Schulaufsichtsbehörden durch diese Verordnung übertragene Zuständigkeiten an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Stelle zur Aufgabenwahrnehmung übertragen. Dies gilt auch, wenn zur Erprobung neuer Formen der schulischen Eigenverantwortung gemäß § 3 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, Aufgaben übertragen werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20Schule%20NRW/1#abs-4 (4) Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen werden gemäß §§ 3 bis 5 den Schulämtern, den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung übertragen.